des TTC Allround Rostock e. V.
§ 1 Name,Sitz und Zweck
1. Der „TTC Allround Rostock e.V.“ mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung tanzsportlicher Übungen und Leistungen
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Der TTC Allround Rostock e.V. setzt sich zusammen aus
a) ordentlichen Mitgliedern (aktive + ruhende Mitgliedschaft)
b) Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder: Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Tanzsport im TTC Allround Rostock e.V. und außerhalb des Vereins erworben haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dies dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Die Ablehnungsentscheidung ist unanfechtbar.
3. Ein Wechsel zwischen der aktiven und ruhenden Mitgliedschaft ist nur auf schriftliche Anzeige an den Vorstand und nicht rückwirkend möglich. Er kann nur zum Beginn des Folgequartals erfolgen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied
zum Schluss eines jeden Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 2 Wochen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei groben Verstößen gegen
die Satzung des Vereins, bei nachhaltiger Schädigung des Ansehens oder
der Handlungen gegen die Interessen des Vereins oder bei grob
unsportlichem Verhalten anderen Vereinsmitgliedern gegenüber erfolgen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Der Betroffenen Person
ist vorher schriftlich die Möglichkeit zu geben, sich zu dem
beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die Entscheidung ist der
betroffenen Person schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der
betroffenen Person steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach
Zugang der Entscheidung die Einberufung der Mitgliederversammlung zu
beantragen, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisionskommission
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche Einladung in Textform einzuberufen. Dabei ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Zusätzliche Anträge der Mitglieder zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis eine Woche vor dem Tag der Versammlung bei dem Vorstand eingehen. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Wahlleiter. Dieser übernimmt für die Dauer des Wahlvorgangs die Versammlungsleitung.
3. Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden. Sie ist insbesondere für die folgende Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
– Rechenschaftsbericht und Entlastung
– Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
– Beschlüsse über Änderungen der Satzung und / oder der Beitragsordnung und Vereinsauflösung
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Abweichend hiervon kann die Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung kann in der Mitgliederversammlung gestellt werden und bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen fordern.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches durch einen benannten Protokollführer sowie ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.
7. Passive Mitglieder (vorübergehend ruhende Mitgliedschaft) und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- 1.Vorsitzenden
- 2.Vorsitzenden/Schatzmeister
- Sportwart
- Koordinator
- Jugendwart
1. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, darunter immer der 1. oder 2.Vorsitzende.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in das jeweilige Vorstandsamt einzeln gewählt.
3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das Amt durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl kommissarisch besetzt.
4. Der Vorstand erlässt zum Geschäft notwendige Ordnungen und kann weitere Personen nach befristetem Bedarf in den Vorstand aufnehmen.
§ 8 Revisionskommission
1. Die Revisionskommission überwacht die Vorstands- und Vereinstätigkeit und gibt festgestellte Satzungsverstöße sofort dem Vorstand zur Kenntnis.
2. Die Revisionskommission wird von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Vereinsstruktur
1. Die Projektgruppen gliedern sich nach Projektform oder –arten bzw. der Art und Weise der Ausübung oder dem Alter der Kinder- und Jugendlichen, gegebenenfalls auch nach dem Grad oder dem Ort der Organisation nach § 4(1).
2. Jede Projektgruppe kann auf Dauer oder kurzfristig einen Vertreter wählen, der im Vorstand die Interessen der Projektgruppe vorbringen kann.
3. Die Projektgruppe Tanzsport ist Mitglied des DTV und TMV.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben ihre Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und weitere Bestimmungen regelt die Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
2. Jedes Vereinsmitglied hat Arbeitsstunden entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu erbringen. Näheres regelt § 5 der Beitragsordnung.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tanzsportverband Mecklenburg Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
festgestellt und gültig ab 29. 06.2019
gez. Daniela Noffz gez. Barbara Biebig
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende/Schatzmeister